Damit hat der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr auch hier mit Gewalt gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin erzwungen. Wie bereits beim Vorfall im Juni 2017 kann sein Verhalten nicht anders gedeutet werden, als dass er sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte und damit direktvorsätzlich handelte. Angesichts der unmittelbar zuvor erlittenen Schläge wäre der Straf- und Zivilklägerin ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten gewesen. Der Tatbestand ist auch hier in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist der Vergewaltigung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung