Die Straf- und Zivilklägerin hat ihren Willen nicht nur verbal klar geäussert, sondern sich auch mit den Händen gewehrt und den Beschuldigten weggestossen. Indem er sie auf das Bett drückte und ihr den Tampon «rausriss» (z.B. pag. 1045 Z. 2), wandte er das Mass an Gewalt an, welches erforderlich war, um die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Das Gesagte gilt umso mehr, wenn man die aufbrausende Art des Beschuldigten berücksichtigt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt und der Beschuldigte ist der Vergewaltigung schuldig zu erklären.