Mit Gewalt geht ein Täter vor, der das Mass an körperlicher Kraft entfaltet, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Gegenwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin hat ihren Willen nicht nur verbal klar geäussert, sondern sich auch mit den Händen gewehrt und den Beschuldigten weggestossen.