28 Nötigungsmittel. Von Seiten des Opfers genügt prinzipiell der unzweideutig geäusserte Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Mit Gewalt geht ein Täter vor, der das Mass an körperlicher Kraft entfaltet, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen.