14.1 Zu Anklageziffer I.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, warf der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett und öffnete ihr die Hosen, nachdem sie ihm gegenüber klar geäussert hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Er überwand ihren weiteren Widerstand, mithin ihren Versuch ihn wegzustossen und sich mit den Händen zu wehren, riss ihr den Tampon heraus und drang ohne Kondom vaginal in sie ein.