13. Allgemeine Grundlagen Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Was die Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand ausführt, ist zutreffend. Darauf wird verwiesen (S. 103-105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1280-1282).