12.6 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.2 der Anklageschrift vom 1. März 2019 (mit Präzisierung vom 10. April 2019 [pag. 955]) als erstellt. Dies mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierung (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226): Einzig anzumerken ist, dass die Ausführungen «A.________ hatte erneut den Verdacht, dass sie möglicherweise sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte, weil sie sich während ihres Auslandaufenthalts nur selten gemeldet hatte.