1062 Z. 12-14) finden in den kontrollierenden und drohenden Nachrichten keine Stützte. Gerade in eklatantem Widerspruch dazu steht sodann seine zu Beginn des Verfahrens eingenommene Haltung, wonach er die Straf- und Zivilklägerin in Ruhe lasse und sie diejenige sei, welche ihn anrufe und ihm Probleme bereite (pag. 47 Z. 130). Insgesamt beschränken sich die Aussagen des Beschuldigten darauf, jegliche Schuld von sich zu weisen bzw. das Ganze als Komplott der Straf- und Zivilklägerin