1062 Z. 41-44). Abgesehen davon, dass eine Verletzung, die bei einer Auseinandersetzung aus Liebe entstanden sein soll, bereits an sich wenig Sinn ergibt, sprechen die vorhandenen Nachrichten deutlich gegen die angeblich fürsorgliche Haltung des Beschuldigten. Auch seine Ausführungen, wonach sie jeweils Geschlechtsverkehr gehabt hätten, weil die Straf- und Zivilklägerin praktisch täglich zu ihm gekommen und immer da gewesen sei (pag. 1062 Z. 12-14) finden in den kontrollierenden und drohenden Nachrichten keine Stützte.