218 Z. 175-181), diese aber in eine eigene, wenig überzeugende Version der Geschehnisse verpackte. Die zunächst eingestandene körperliche Einwirkung auf die Strafund Zivilklägerin schwächte er im Laufe der Einvernahmen zunehmend ab und gab an, es sei bloss einmal geschehen, als sie «Spass» zusammen gehabt hätten (pag. 230 Z. 634). Später sprach er gar nur noch von einer leichten Verletzung unter dem Auge, die er ihr «aus Liebe» zugefügt habe und für die er sich sofort entschuldigt habe. Er habe gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin krank gewesen sei und habe sie darum sorgfältig behandelt (pag. 1062 Z. 41-44).