167 Z. 532 f.). Dazu im Widerspruch stehend räumte er am 23. August 2018 ein, in dieser Zeit in H._____ (Ortschaft) gelebt zu haben (pag. 230 Z. 599 ff.). Auffallend ist neben dem plötzlichen Wechsel seines damaligen Aufenthaltsorts auch, dass der Beschuldigte plötzlich einzelne Elemente der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin aufgriff (wie z.B. das blaue Auge und den Streit, pag. 218 Z. 175-181), diese aber in eine eigene, wenig überzeugende Version der Geschehnisse verpackte.