12.5 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz bezeichnete die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft bzw. als «wesentlich weniger glaubhaft als jene der Straf- und Zivilklägerin» (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226). Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. In Bezug auf die beiden oberinstanzlich noch bestrittenen Vorfällen gab er zunächst an, er habe die besagte Zeitspanne in AA._____ (Land) verbracht (pag. 167 Z. 527) und es sei nicht gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 167 Z. 532 f.).