Dies erscheint der Kammer vorliegend bereits mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der Aussagen sowie die Vielfalt an inhaltlichen Realkennzeichen wenig wahrscheinlich. Hinweise dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin gezielt Fähigkeiten angeeignet hätte, um die Behörden irrezuführen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten sind keine vorhanden. Vielmehr lassen sich Ihre Ausführungen auch mit den weiter vorhandenen Beweismitteln stimmig zu einem Gesamtbild verbinden. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft. Auf sie wird in der Folge abzustellen sein.