Auch bei den einzelnen Vergewaltigungen warf sie dem Beschuldigten sodann nicht übermässige Gewalt vor und erwähnte auf für ihn entlastende Umstände. Unter diesen Umständen geht die Kammer mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aus Enttäuschung über das Verschweigen seines Kindes im Nachhinein dazu entschlossen haben könnte, den Beschuldigten unberechtigterweise einer Straftat zu bezichtigen. Inwieweit eine Fehlgeburt zu einer entsprechenden Reaktion geführt haben sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht näher dargetan. 12.4.6 Kompetenzanalyse