Auch im Übrigen zeichnen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch eine gewisse Zurückhaltung aus. Wie bereits erwähnt, unterschied sie sehr genau zwischen jenen Sexualkontakten, die sie zwar innerlich nicht gewollt, dies dem Beschuldigten aber nicht deutlich kundgetan habe, und jenen, die gegen ihren klar geäusserten Willen stattfanden. Auch bei den einzelnen Vergewaltigungen warf sie dem Beschuldigten sodann nicht übermässige Gewalt vor und erwähnte auf für ihn entlastende Umstände.