256 Z. 256-258). Dass sich die Straf- und Zivilklägerin aber dadurch zu einer übermässigen Belastung des Beschuldigten hätte hinreissen lassen, erscheint insbesondere mit Blick auf ihr Aussageverhalten wenig wahrscheinlich. Wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, wäre bei einer absichtlichen Falschbelastung zu erwarten gewesen, dass sie der Polizei eine gut durchdachte Geschichte präsentiert hätte, welche sie in der Folge ohne Strukturbrüche identisch wiedergegeben hätte.