25 verschwiegen habe. Auch die Enttäuschung über erlittene Fehlgeburten könne als weiterer Grund hinzutreten. Die Vorinstanz ist eingehend auf das vom Beschuldigten bereits in erster Instanz vorgebrachte Motiv der Rache eingegangen. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 ff.). Wie bereits unter Ziff. 12.4.1 hiervor aufgezeigt, erfolgte die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei unmittelbar nach dem Angriff in der Einstellhalle und damit relativ spontan.