12.4.5 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Beschuldigten rächen wollen, weil er ihr über lange Zeit ein Kind aus einer früheren Beziehung