12.4.3 Logische Konstanz Die Verteidigung bringt vor, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits früher zur Polizei begeben oder sich zumindest stärker gegen den Beschuldigten aufgelehnt hätte, wenn sie bereits im Jahr 2017 zwei Mal von ihm vergewaltigt worden wäre. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es kein typisches Opferverhalten bei Sexual- und Beziehungsdelikten gibt und Vieles oft nicht rational erklärbar ist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1207 f.). Wie schon unter Ziff.