24 Hosen oder einen Rock getragen habe und pag. 289 Z. 557-562: sie habe damals ein Kleid oder ein «Röckli» getragen, welches der Beschuldigte nicht einmal gross habe hochschieben müssen). In diesem Zusammenhang ist immerhin zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin das Ausziehen der Kleidung nicht als gewaltvollsten Teil des Vorfalls beschrieb, der ihr darum besonders hätte in Erinnerung bleiben müssen. Vielmehr erwähnte sie diesbezüglich die vorgängigen Schläge und das Aufdas Bett-Drücken.