Dies deutet auf Bemühungen hin, das Erlebte in seiner Ganzheit wiederzugeben, wie es bei einer absichtlichen Falschaussage nicht zu erwarten wäre. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch zu diesem Vorfall als im Kerngeschehen konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Verteidigung angesprochenen leichten Widersprüche zu der damaligen Bekleidung nichts (pag. 260 Z. 445 f.: sie wisse nicht mehr, ob sie