Schliesslich gewährte die Straf- und Zivilklägerin auch Einblicke in ihre damalige Gefühlswelt, die zu den gemachten Schilderungen passen. So habe sie zu weinen begonnen, als der Beschuldigte ihr offenbart habe, sie müsse mitmachen, da sie seine Freundin sei (pag. 259 Z. 441 f.). Schliesslich liess sie bei ihrer Schilderung auch Nebensächlichkeiten nicht aus, welche dem Beschuldigten positiv anzurechnen sind. So habe er sich entschuldigt, nachdem er sie geschlagen und die Sache mit dem blauen Auge bemerkt habe (pag. 259 Z. 438 f.). Dies deutet auf Bemühungen hin, das Erlebte in seiner Ganzheit wiederzugeben, wie es bei einer absichtlichen Falschaussage nicht zu erwarten wäre.