12.4.1 hiervor). Indem die Straf- und Zivilklägerin weiter konkretisierte, wie sie auf das Verlangen des Beschuldigten mit ihm zu schlafen erwidert habe «sicher nicht, ob er meine, dass sie noch Bock auf Sex hätte» (pag. 259 Z. 440 f.), griff sie Teile des damaligen Gesprächs auf. Auch dies spricht dafür, dass ihren Schilderungen ein tatsächliches Erlebnis zu Grunde liegt. Durch die Präzisierungen wirkt das Gesagte selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Schliesslich gewährte die Straf- und Zivilklägerin auch Einblicke in ihre damalige Gefühlswelt, die zu den gemachten Schilderungen passen.