Selbst wenn die Geschäftsreise nicht Element des Kerngeschehens darstellt, handelt es sich dennoch um eine Nebensächlichkeit, welche die Straf- und Zivilklägerin in ihren Erzählungen konstant wiedergab und mit deren Überprüfung sie keinesfalls rechnen musste. Es stellt daher ein weiteres Indiz dar, welches für den Realitätsbezug der Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin spricht. Zum Vorfall ca. im Juli 2017 Ähnlich wie bei den Schilderungen zum Vorfall im Juni 2017, verknüpfte die Strafund Zivilklägerin auch den zweiten Vorfall mit einem ausgefallenen Detail, das sie konstant und nachvollziehbar über sämtliche Einvernahmen wiedergab.