23 Erlebnishintergrund spricht. Unterstützt wird dies auch durch die Beweiserhebungen der Polizei. So hat die Auswertung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin für Anfang Juni eine Verbindung mit einem Mobilfunkanbieter aus U._____ (Land) verzeichnet (vgl. CD pag. 603.1, Gesamtbericht iPhone S. 19 Ziff. 589 f., 596). Selbst wenn die Geschäftsreise nicht Element des Kerngeschehens darstellt, handelt es sich dennoch um eine Nebensächlichkeit, welche die Straf- und Zivilklägerin in ihren Erzählungen konstant wiedergab und mit deren Überprüfung sie keinesfalls rechnen musste.