290 Z. 592 f.). Insgesamt weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf der Vergewaltigung im Juni 2017 zwar nicht die Qualität der Schilderungen zu den Vorfällen im Jahr 2018 auf, was nach Ansicht der Kammer aber auf den Zeitablauf und nicht einen fehlenden Realitätsbezug zurückzuführen ist. Nach wie vor zeichnen sich ihre Ausführungen durch zahlreiche Realitätskriterien aus, was für einen tatsächlichen