Indem die Straf- und Zivilklägerin schliesslich ausführt, sie habe Schmerzen gehabt, was dem Beschuldigten egal gewesen sei, führt sie ihre Schilderungen zur gewaltvollen Entfernung des Tampons stimmig fort und greift zudem einen psychischen Vorgang des Beschuldigten auf, was ebenfalls für einen Realitätsbezug spricht. Schliesslich erwähnt die Strafund Zivilklägerin, sie habe sich beide Male mit Wegstossen und mit den Händen gewehrt – dies aber ohne Erfolg (pag. 290 Z. 592 f.).