Die Straf- und Zivilklägerin schilderte weiter, wie der Beschuldigte sie entkleidet und ihr mit Gewalt den Tampon bzw. «den o.b.» entfernt und anschliessend den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Damit nimmt sie eine ausgefallene Einzelheit auf, welche authentisch wirkt und ohne tatsächlichen Erlebnishintergrund nicht zu erwarten wäre. Indem die Straf- und Zivilklägerin schliesslich ausführt, sie habe Schmerzen gehabt, was dem Beschuldigten egal gewesen sei, führt sie ihre Schilderungen zur gewaltvollen Entfernung des Tampons stimmig fort und greift zudem einen psychischen Vorgang des Beschuldigten auf, was ebenfalls für einen Realitätsbezug spricht.