Originell und nachvollziehbar gibt die Straf- und Zivilklägerin weiter wieder, wie sie dem Beschuldigten auf seine Anschuldigung des Fremdgehens erwidert habe, sie habe derzeit die Menstruation, weshalb dies gar nicht möglich gewesen sei. Den gleichen Grund nannte sie dem Beschuldigten auch, als sie seine Aufforderung zurückwies, ihm ihre Treue mit Geschlechtsverkehr «zu beweisen». Die Straf- und Zivilklägerin schilderte weiter, wie der Beschuldigte sie entkleidet und ihr mit Gewalt den Tampon bzw. «den o.b.» entfernt und anschliessend den Geschlechtsverkehr vollzogen habe.