Daneben gibt es aber zahlreiche Merkmale, die deutlich für einen Realitätsbezug sprechen. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin mit dem «Überprüfen eines Fremdgehens mittels Geschlechtsverkehr» ein Detail, welches zunächst erstaunen mag, sich aber bei einer näheren Betrachtung der von der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten gelebten Beziehung stimmig in das Gesamtbild einordnen lässt. Originell und nachvollziehbar gibt die Straf- und Zivilklägerin weiter wieder, wie sie dem Beschuldigten auf seine Anschuldigung des Fremdgehens erwidert habe, sie habe derzeit die Menstruation, weshalb dies gar nicht möglich gewesen sei.