259 Z. 425-429). Anders als noch bei der ersten Einvernahme gab die Straf- und Zivilklägerin als Ort des Geschehens bei der zweiten Einvernahme vom 3. August 2018 nicht mehr eine Werkstatt, sondern eine Wohnung in der Nähe von H._____ (Ortschaft) an (pag. 259 Z. 419-423). Später sprach sie in diesem Zusammenhang von einer Wohnung, die sich der Beschuldigte glaublich in S._____ (Ortschaft), T._____ (Ortschaft) oder H._____ (Ortschaft) gemietet habe (pag. 288 Z. 546-548).