22 417; Einvernahme vom 23. August 2018: pag. 288 Z. 530-537; Einvernahme vom 3. Juli 2019: pag. 1044 f. Z. 46-2 sowie Einvernahme vom 14. August 2020 pag. 1417 Z. 32-36). Sie konkretisierte, der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen und sie ausgezogen (pag. 288 Z. 536 f.). Er habe ihr die Hosen geƶffnet und runtergezogen (pag. 288 Z. 537 f.). Er habe ihr mit Gewalt das Tampon rausgezogen und dann mit ihr geschlafen (pag. 288 Z. 536 f.). Der Beschuldigte sei sodann vaginal in sie eingedrungen und habe ansonsten keine weiteren sexuellen Handlungen vorgenommen (pag. 259 Z. 425-429).