]). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zutreffend zusammengefasst, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am 25. Juni 2018 zunächst erneut detailliert auf die am 20. Juni 2018 zu Protokoll gegebenen Vorfälle eingegangen war, erwähnte sie gegen Ende der Einvernahme, sie sei vom Beschuldigten bereits während der Beziehung zweimal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Einmal sei es Anfang Juni 2017 gewesen, als sie von einer Geschäftsreise aus U._____ (Land) zurückgekehrt sei.