denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317). Die Straf- und Zivilklägerin wurde vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt vier Mal zu diesen beiden Sachverhalten befragt (polizeiliche Einvernahme vom 25. Juni 2018 [pag. 238 ff.] und vom 3. August 2018 [pag. 250 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. August 2018 [pag. 273 ff.] sowie die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019 [pag. 1043 ff.]).