21 sei. In diesem Sinne führte sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe eigentlich bereits früher nicht mehr mit dem Beschuldigten schlafen wollen, habe sich aber manchmal gesagt: «ja, de haut». Dabei habe es aber nicht das Ausmass angenommen, wie bei den erwähnten zwei Vorfällen (pag. 1045 Z. 44- 48). Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den beiden noch bestrittenen Vorfällen ist nach dem Gesagten unauffällig.