So hatte die Straf- und Zivilklägerin bereits früher erwähnt, der Beschuldigte habe sich in der Beziehung genommen, was er gewollt habe und dabei nicht auf ihren Willen geachtet. Sie unterschied aber sehr genau zwischen Geschlechtsverkehr, den sie zwar nicht gewollt aber widerstandslos hingenommen habe (z.B. pag. 255 Z. 241-243) und jenem, der gegen ihren explizit geäusserten Willen und mit Gewalt vollzogen worden