Das Nachschieben von weiteren Vorfällen hätte sie dagegen tunlichst vermieden, weil es beim Zuhörer als Hinweis auf eine Falschaussage hätte gedeutet werden können. Soweit die Verteidigung schliesslich in der oberinstanzlichen Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die zwei geschilderten Vorfälle bloss exemplarisch für die zahlreichen Sexualkontakte stünden, die gegen ihren Willen stattgefunden hätten, weitere Aggravationstendenzen erkannte, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte die Straf- und Zivilklägerin bereits früher erwähnt, der Beschuldigte habe sich in der Beziehung genommen, was er gewollt habe und dabei nicht auf ihren Willen geachtet.