Wie in Ziff. 12.3 hiervor aufgezeigt, war die Straf- und Zivilklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten gefangen, der sie nicht nur psychisch stark unter Druck setzte und kontrollierte, sondern sich auch körperlich an ihr verging. Obwohl sie dies in ihren Nachrichten mehrmals deutlich zum Ausdruck brachte, wollte der Beschuldigte sie nicht in Frieden lassen, sondern gab ihr zu verstehen, er werde sie niemals ziehen lassen und ihr oder den ihr nahestehenden Personen Schaden zufügen, wenn sie sich von ihm abwende.