Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am besagten Tag bereits physisch vom Beschuldigten angegangen worden war und den Mut aufgebracht hatte, trotz den zahlreichen Drohungen des Beschuldigten die Polizei zu benachrichtigen, erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon absah, weitere Vorfälle aus einem früheren Stadium der Beziehung aufzuwärmen. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, schien es der Straf- und Zivilklägerin auch nicht in erster Linie um seine Bestrafung zu gehen. Wie in Ziff.