20 Beachtlich erscheint weiter, dass die Befragung erst um 22.17 Uhr begann und sich bereits mit der Schilderung der aktuellen Geschehnisse bis nach Mitternacht hingezogen hatte (pag. 231 bzw. 234). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am besagten Tag bereits physisch vom Beschuldigten angegangen worden war und den Mut aufgebracht hatte, trotz den zahlreichen Drohungen des Beschuldigten die Polizei zu benachrichtigen, erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon absah, weitere Vorfälle aus einem früheren Stadium der Beziehung aufzuwärmen.