Dieses Verhalten lässt sich stimmig mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und den sichergestellten Nachrichtenverläufen verbinden. So erfolgten die Kontaktaufnahmen nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern jeweils kurz nachdem die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten körperlich angegangen worden war; also jeweils unmittelbar dann, wenn ein Ereignis eingetreten war, für das sie mit Polizist W.________ im Februar 2018 eine Meldung bei der Polizei vereinbart hatte. Da der ihr vertraute Polizist W.________ am 21. Mai 2018 nicht zugegen war, scheiterte der erste Versuch.