Entsprechend der Vorinstanz (vgl. dazu S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1216) erblickt auch die Kammer im nachträglichen Erwähnen der beiden Übergriffe aus dem Jahr 2017 keine Aggravation, welche gegen den Erlebnishintergrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sprechen würde. Um die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin einzuordnen, erscheint es der Kammer vorab von Bedeutung, auf die Kontaktaufnahmeversuche mit der Polizei einzugehen, welche sich vor ihrer ersten Einvernahme am 20. Juni 2018 ereigneten.