Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, erhob sie die vorliegend noch zu beurteilenden Vergewaltigungsvorwürfe aus dem Jahr 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1215 f.): In der Einvernahme schilderte sie erst einmal, was sich am selben Tag zugetragen haben soll (p. 232 Z. 33-47), dann auf Nachfrage die Beziehung zum Beschuldigten (p. 233 Z. 49-62), auf Nachfrage, ob es noch zu weiteren Vorfällen mit dem Beschuldigten kam, schilderte sie relativ ausführlich den Vorfall vom Pfingstwochenende (p. 233 Z. 64-96), auf nochmalige Nachfrage nach weiteren Vorfällen den er-