sich dabei nicht um «leere» Drohungen, welche die Straf- und Zivilklägerin auf die leichte Schulter nehmen konnte. Insgesamt befand sich die Straf- und Zivilklägerin in einer schwierigen und aus ihrer Sicht vermeintlich ausweglosen Lage. So war sie in einer Beziehung mit dem besitzergreifenden, aufbrausenden und gewaltbereiten Beschuldigten, der sie kontrollierte, sie psychisch und physisch bedrängte und sie unter keinen Umständen ziehen lassen wollte. Dies ist bei der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass diese Situation geeignet war, die Selbstverletzungen und Selbstmordgedanken