Erschwerend kommt hinzu, dass sie mit ihren Problemen weitgehend alleine war. Dies einerseits, weil der Beschuldigte ihre Aussenkontakte stark einschränkte (pag. 1044 Z. 5 ff. und pag. 228 Z. 559 f.). Andererseits konnte sie sich auch nicht ihrer Familie anvertrauen, weil diese nichts von der Beziehung zum andersgläubigen Beschuldigten wissen durfte bzw. diese mutmasslich stark verurteilt hätte (vgl. dazu z.B. Nachricht vom 25. Mai 2018 [17:42:41 Uhr]). Der letztgenannte Umstand wurde vom Beschuldigten offenbar sogar als Druckmittel eingesetzt (z.B. Aussagen des Beschuldigten auf pag. 192 Z. 509 ff. und Nachricht vom 29. Mai 2018, 14:37:28 Uhr)