Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hatte der Beschuldigte ein sehr klares Bild über die Stellung der Straf- und Zivilklägerin in der gemeinsamen Beziehung. Soweit sie Anstalten machte, sich anders zu verhalten bzw. nicht umgehend auf seine Nachrichten antwortete, reagierte er jeweils gekränkt und aufbrausend. Zeitweise genügte bereits eine kurze Funkstille, um bei ihm den Verdacht eines «Betrugs» aufkeimen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin musste als Reaktion auf solche «Verfehlungen» ihrerseits nicht nur extreme Drohungen, sondern zuweilen auch körperliche Gewaltausbrüche durch den Beschuldigten erdulden.