17 das Befinden der Straf- und Zivilklägerin auch mit Gewalt durchzusetzen. Schliesslich reiste er nach einer längeren Zeit ohne Rückmeldungen der Straf- und Zivilklägerin ohne Vorankündigung in die Schweiz und passte ihr am 20. Juni 2018 bei der Einstellhalle an ihrem Domizil ab. Dort drückte er sie an die Wand, schlug ihr mit der Faust an den Kopf und liess erst von ihr ab, als sie zu schreien begann. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hatte der Beschuldigte ein sehr klares Bild über die Stellung der Straf- und Zivilklägerin in der gemeinsamen Beziehung.