Oberinstanzlich unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte es nicht bei verbalen Drohungen bewenden liess. Er schüchterte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise auch ein, indem er ihr im Frühjahr/Sommer 2017 eine Waffe an den Kopf hielt. Am 20. Mai 2018 verbrachte er sie gar gegen ihren Willen in ein abgelegenes Waldstück, wo er über längere Zeit auf sie einredete und sie mit Schlägen traktierte, um ihr den Ernst ihrer Lage vor Augen zu führen.