233 Z. 53 f.; pag. 1043 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sie terrorisiert und sie habe es nicht mehr ausgehalten. Er habe sie immer kontrolliert bzw. sei ein richtiger Kontrollfreak gewesen. Er habe ihr telefoniert und wenn sie nicht sofort rangegangen sei, habe sie sich rechtfertigen müssen mit wem sie wo gewesen sei (pag. 254 Z. 171-177). Sie habe sich von morgens bis abends immer bei ihm melden müssen; beim Verlassen der Wohnung am Morgen, in der Pause, immer. Er habe immer wissen wollen, wo sie gewesen sei und sie habe ihm Fotobeweise von ihrem Aufenthaltsort schicken müssen.