Ergibt die Prüfung, dass die «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Die Ergebnisse der Aussageanalyse sind daneben mit den übrigen Beweismitteln in Verbindung zu bringen bzw. mit diesen abzugleichen.